ZeitTickets für Schüler und Auszubildende
FunTicket
Das Ticketangebot für die Freizeit.
- Für wen? - Für alle bis einschließlich 20 Jahre
- Wo erhältlich? - Im Bus und Service-Center sowie jeder MVG-Verkaufsstelle und am Fahrkartenautomaten der DB
- Wie lange gültig? - Einen ganzen Kalendermonat, für beliebig viele Fahrten
- Wann gültig? - Das FunTicket kann von montags bis freitags an Schultagen in NRW ab 14 Uhr und an Ferientagen In NRW sowie samstags, sonn- und feiertags ganztags ohne Zeitbeschränkung genutzt werden. In Verbindung mit einem SchulwegTicket wird die Zeitbeschränkung – montags bis freitags an Schultagen in NRW ab 14 Uhr – aufgehoben. Das FunTicket gilt nicht für Fahrten von und zur Schule sowie Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte.
Wo gültig? - In allen Bussen und Bahnen im Nahverkehr in der 2. Klasse (S-Bahn, RegionalExpress, RegionalBahn).
Das FunTicket gibt es in zwei Varianten:
- mit Gültigkeit der Preisstufe 2, für Fahrten innerhalb einer Stadt/Gemeinde (gilt nicht für zwei benachbarte Preiszonen)
- mit Gültigkeit der Preisstufe 9, für Fahrten innerhalb des Netzes Ruhr-Lippe (Märkischer Kreis, Hochsauerlandkreis, der Stadt Hamm und den Kreisen Unna und Soest). Zudem gilt das Ticket im VRR-Übergangsraum, und zwar in Breckerfeld, Dortmund, Ennepetal, Gevelsberg, Hagen, Herdecke, Schwelm, Waltrop, Wetter und Witten.
Sonstiges
Das FunTicket ist personalisiert und nicht übertragbar. Es ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig. Das FunTicket verliert seine Gültigkeit bei Fahrten von und zur Schule sowie Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte.
FunAbo
Das FunTicket gibt es natürlich auch als Abo. So kommt es bequem zu Ihnen nach Hause und ist zudem auch ca. 20% günstiger als im freien Verkauf.
Gültigkeit
Das FunAbo ist - wie das FunTicket - persönlich und nicht übertragbar. Es ist für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu beziehen. Im Verlustfall gibt es gegen Gebühr eine Ersatzkarte.
Sonstiges
Es ist nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis gültig. Das FunAbo verliert seine Gültigkeit bei Fahrten von und zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte.
Das jeweilige Fahrgeld wird monatlich im Voraus von einem in Deutschland geführten GiroKonto abgebucht. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten für die Bestellung und das Lastschriftverfahren erforderlich.
Wochen-/MonatsTicket Kurzstrecke für Grundschüler
In den Städten Iserlohn und Lüdenscheid erhalten Grundschüler (Schüler bis einschließlich 4. Klasse) auch WochenTickets und MonatsTickets der Kurzstrecke. Der Grundschüler kann dann eine Woche bzw. einen Monat auf der eingetragenen Fahrstrecke beliebig oft fahren.
Die Geltungsbereiche entsprechen i.d.R. denen der EinzelTickets / KinderTickets. Diese sind in folgender Übersicht - geordnet nach den einzelnen Buslinien - ersichtlich:
- WochenTickets und MonatsTickets Kurzstrecke für Grundschüler gelten auf allen Linien, die die eingetragene Strecke befahren.
- WochenTickets und MonatsTickets Kurzstrecke für Grundschüler gelten - wie die EinzelTickets der Kurzstrecke - nicht in den Schnellbussen.
- Wie alle ZeitTickets gelten sie nicht in den Nacht- und Sternbussen.
- WochenTicket und MonatsTicket Kurzstrecke für Grundschüler sind nur in Kombination mit einer Kundenkarte und Wertmarke gültig. Beide zusammen bilden dann das WochenTicket Kurzstrecke bzw. MonatsTicket Kurzstrecke. Das Ticket ist personalisiert und nicht übertragbar.
Antrag einer Kundenkarte für Schüler-/AuszubildendenTickets
Schüler-/Auszubildenden WochenTicket
Mit dem Schüler WochenTicket können Schüler und Auszubildende eine Woche lang innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches beliebig oft fahren und so oft umsteigen wie sie möchten.
Gültigkeit
Das Schüler WochenTicket ist nur in Kombination mit einer Kundenkarte und Wertmarke gültig. Beide zusammen bilden dann das Schüler WochenTicket. Das Ticket ist personalisiert und nicht übertragbar.
Antrag einer Kundenkarte für Schüler-/AuszubildendenTickets
Sonstiges
Der/Die Inhaber/in ist verpflichtet die rechtmäßige Benutzung auf Verlangen durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Wertmarken werden von den Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens ausgegeben.
Schüler-/Auszubildenden MonatsTicket
Mit dem Schüler MonatsTicket können Schüler und Auszubildende einen Monat lang innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches beliebig oft fahren und so oft umsteigen wie sie möchten.
Gültigkeit
Das Schüler MonatsTicket ist nur in Kombination mit einer Kundenkarte und Wertmarke gültig. Beide zusammen bilden dann das Schüler MonatsTicket. Das Ticket ist personalisiert und nicht übertragbar.
Antrag einer Kundenkarte für Schüler-/AuszubildendenTickets
Sonstiges
Der/Die Inhaber/in ist verpflichtet die rechtmäßige Benutzung auf Verlangen durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Die Wertmarken werden von den Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens ausgegeben.
Schüler-/AuszubildendenAbo
Mit dem SchülerAbo können Schüler und Auszubildende 12 Monate lang innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches beliebig oft fahren und so oft umsteigen wie sie möchten.
Gültigkeit
Das SchülerAbo ist nur in Kombination mit einer Kundenkarte und Wertmarke gültig. Beide zusammen bilden dann das SchülerAbo. Das Ticket ist personalisiert und nicht übertragbar. Das SchülerAbo ist für die Dauer von mindestens 12 Monaten gültig. Im Verlustfall gibt es gegen Gebühr Ersatz.
Antrag einer Kundenkarte für Schüler-/AuszubildendenTickets
Sonstiges
Der/Die Inhaber/in ist verpflichtet die rechtmäßige Benutzung auf Verlangen durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen. Das jeweilige Fahrgeld wird monatlich im Voraus von einem in Deutschland geführten GiroKonto abgebucht. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten für die Bestellung und das Lastschriftverfahren erforderlich.
Berechtigte für Schüler-/AuszubildendenTickets
Zur Benutzung von Wertmarken für den Ausbildungsverkehr sind berechtigt:
1. Schulpflichtige Personen bis einschließlich 14 Jahren;
2. Personen ab 15 Jahren, wenn diese
a) - Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
- allgemeinbildender Schulen,
- berufsbildender Schulen,
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
- Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen,
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Der Anspruch ist bei Antragstellung durch entsprechende Nachweise zu belegen.
SchulwegTicket
Das SchulwegTicket können Schüler ein Schuljahr lang für die Hin- und Rückfahrt ihres Schulweges nutzen. Sprechen Sie mit der Schule Ihres Kindes, ob die Möglichkeit besteht ein SchulwegTicket zu erhalten. Es gelten die Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung.
Bestellung
SchulwegTickets werden ausschließlich für den Zeitraum des gesamten Schuljahres ausgegeben. Der Schulwegkostenträger bestellt rechtzeitig die benötigten SchulwegTickets beim Verkehrsunternehmen.
Vor Beginn eines Schuljahres werden dem Schulwegkostenträger für jeden Schüler gemäß Bestellung SchulwegTickets zugesandt.
das SchulwegTickets wird ab dem Schuljahr 2009/10 als eine handliche Plastikkarte für das gesamte Schuljahr ausgegeben. Jeder Schüler erhält zusammen mit seinem Ticket ein Informationsblatt mit den bestimmungen zum SchulwegTicket und den genauen Geltungszeiträumen.
Gültigkeit
SchulwegTickets werden ausschließlich für die Verbindung Wohnung Schüler - Schule ausgegeben. Diese gelten montags bis freitags an Schultagen des Landes NRW bis 18 Uhr sowie samstags an Schultagen bis 15 Uhr und berechtigen ausschließlich zu lehrplanmäßigen Unterrichtsfahrten. Der Fahrtantritt muß montags bis freitags bis 18 Uhr und samstags bis 15 Uhr erfolgen. Ein Umstieg ist mit dem SchulwegTicket nach den vg. Zeiten nicht zulässig. Gegen Vorlage eines geeigneten Nachweises über Notwendigkeit und Dauer der schulischen Nutzung darf die Sperrzeit von 18 Uhr (Mo - Fr) bzw. 15 Uhr (Sa) überschritten werden. Abweichungen vom Standardschulweg bedürfen ebenfalls eines geeigneten Nachweises.
SchulwegTickets sind auf den Namen des Schülers ausgestellt und nicht übertragbar. Ab der 5. Klasse gelten diese nur mit Lichtbild oder in Verbindung mit einem Lichtbildausweis (bspw. Schülerausweis mit Lichtbild).





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