30 TageTicket Fahrrad

Nehmen Sie 30 Tage lang Ihr Rad mit in Bus&Bahn.

TIPP 30 TagelTickets Fahrrad können Sie - nur als registrierter Kunde - auch bequem bargeldlos in der App "MVG-Tickets" kaufen.
Alle Infos gibt es hier

Fahrpreis

Fahrpreise des WestfalenTarifs

Geltungsbereich Fahrpreis.
1 Stadt / Gemeinde 17,50 €
Netz Westfalen 26,30 €

 

 

Kaufmöglichkeiten

Kauf in der App

Das 30 TageTicket Fahrrad können in der App nur registierte Kunden kaufen.
In der App gelangen Sie über das MVG-Logo unten rechts zur Regstrierung bzw. zu Ihrem Kunden-Konto, wenn Sie bereits registriert sind.

Alle Infos zur App gibt es hier.

 

Papier

30 TageTickets Fahrras sind im Bus sind in den Vorverkaufsstellen und Service-Centern erhältlich.
 

Bezahlung

In der App

In unserer App "MVG-Tickets" stehen Ihnen mehrere bargeldlose Möglichkeiten zur Verfügung.

Alle Infos gibt es hier.

In den Kundencentern und Vorverkaufsstellen

In unseren Kundencentern haben Sie neben der Barzahlung auch die Möglichkeit, mit Karte zu zahlen.

Ob unsere Vorverkaufsstellen Kartenzahlung akzeptieren erfragen Sie bitte jeweils dort.

Gültigkeit

Zeitliche Gültigkeit

Das 30 TageTicket Fahrrad ist ab einem beliebigen Start-Tag 30 Tage lang bis um 03:00 Uhr in der Nacht zum 31. Tag gültig.
Sie können Ihr Ticket bis zu 2 Monate im Voraus kaufen.

Räumliche Gültigkeit

Das 30 TageTicket Fahrrad ist für eine Stadt oder für das Netz Westfalen erhältlich.

Keine Fahrräder im ALF-Verkehr

Bei AnrufLinienFahrten ist die Mitnahme von Fahrrädern nicht möglich.

nicht im Nachtbus

30 TageTickets Fahrrad gelten nicht für Fahrten mit den NachtBussen N4 und N7.
In diesen Linien gelten nur im Fahrzeug gekaufte FahrradTagesTickets.

Beförderungsbedingungen

Platzkapazität
Im Einzelfall entscheidet das Fahrpersonal, ob das Fahrrad mitgenommen werden kann oder nicht.

Beachten Sie bitte auch die Regelungen der Beförderungsbedingungen zur Fahrradmitnahme:

Schaubild

Text:

(9.5) Fahrräder

(1)   Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes).

Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.

(2)   Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) erlaubt. Für Fahrzeuge ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.

(3)   Im ÖSPV (öffentlicher straßengebundener Personenverkehr) dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrräder im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt werden sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder), sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Beförderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen des Absatz 1, Sätze 1 und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.

(4)   Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen.

In der Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen) haben Vorrang vor Radfahrern.

 Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.

(5)   Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und ausladen. Kinder bis einschließlich 6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsen begleitet werden.

Falt- oder Klappräder, die handelsüblich vollständig im kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw. zusammengeklappt sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt.

(6)   Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im Fahrzeug darstellt. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende Schäden haftet der Fahrgast.

(7)   Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen.